Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Elterninitiative krebskranker Kinder Koblenz e.V.“.
  2. Der Vereinssitz ist Koblenz.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Förderung mildtätiger Zwecke.
    Die Verwirklichung mildtätiger Zwecke wird nach § 53 S.1 Nr. 1 AO durch die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen erreicht, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
  2. Der Verein verfolgt den Zweck, die notwendige medizinische, psychische und psychosoziale Behandlung und Nachsorge von onkologisch und hämatologisch erkrankten Kindern und Jugendlichen zu unterstützen.
    Er versucht weiterhin psychosoziale Belastungen der betroffenen Familien zu vermindern, sie zu beraten, sie zu betreuen und im Fall besonderer Bedürftigkeit finanziell zu unterstützen.
  3. Sofern Kapazitäten in der Elternwohnung verfügbar sind, können auch chronisch und schwerstkranke Kinder und Jugendliche sowie deren Familien aufgenommen werden.
  4. Der Verein unterstützt die Forschung auf den Gebieten der Tumor-, Leukämie- und Knochenmarkserkrankungen bei Kindern.
  5. Zur Erfüllung dieser Ziele versucht der Verein Spenden zu beschaffen.
  6. Der Verein arbeitet engstens mit dem ärztlichen und pflegerischen Personal der Kinderklinik Kemperhof in Koblenz zusammen.

§3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat
    1. ordentliche Mitglieder
    2. fördernde Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder können Einzelpersonen, aber auch rechtsfähige und nichtrechtsfähige Einrichtungen werden.
  3. Ordentliche Mitglieder sind bereit, aktiv die Vereinsarbeit zu unterstützen.
  4. Fördernde Mitglieder unterstützen die Vereinsarbeit durch ihre Mitgliedsbeiträge.
  5. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. durch Auflösung des Vereins.
  7. Eintritt und Austritt sind schriftlich zu erklären.
    Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  8. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins schuldhaft in grober Weise verletzt.
  9. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Höhe der Beiträge sind für ordentliche und fördernde Mitglieder gleich. Für miteintretende Familienmitglieder gilt ein ermäßigter Beitrag. Mitglieder können den Antrag stellen, von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit zu werden. Über diese Anträge entscheidet der Vorstand.
  10. Die Mitgliedschaft von Kindern und Jugendlichen im Rahmen ihrer Familienmitgliedschaft endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei Jugendlichen, die zu diesem Zeitpunkt noch in Ausbildung sind, endet die Mitgliedschaft mit Beendigung ihrer Ausbildung.
    Eine weiterführende Mitgliedschaft ist durch Beantragung einer eigenen Mitgliedschaft möglich.

§4 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit des Vorstandes oder einem Drittel der Mitglieder für erforderlich gehalten werden sowie bei Rücktritt des Vorstandes.
    Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorsitzenden mit dem Versand der Tagesordnung. Anträge müssen 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingehen.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
    Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit.
  4. Beschlüsse werden protokolliert und von dem Vorsitzenden sowie von dem Schriftführer unterzeichnet.
  5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    • Wahl des Vorstandes auf 2 Jahre
    • Wahl des erweiterten Vorstandes auf 2 Jahre
    • Wahl der Kassenprüfer auf 2 Jahre
    • Beratung des Jahresberichtes und des Kassenberichtes
    • Entlastung des Vorstandes
    • Bestimmung der Aufgaben des Vereins
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Beschlussfassung über den Haushalt
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

§5 Der Vostand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem 1. Kassierer
    4. dem 1. Schriftführer
    5. dem 1. Beisitzer.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    1. dem 2. Kassierer
    2. dem 2. Schriftführer
    3. und bis zu 4 weiteren Beisitzern.
  3. Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu informieren. Die Vorstandschaft, bestehend aus dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand fasst Beschlüsse mit mindestens 5 Mitgliedern.
    Bei Stimmengleichheit ist eine erneute Abstimmung erforderlich.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Kassierer und der 1. Schriftführer. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
    Im Innenverhältnis des Vorstandes wird folgendes geregelt:
    1. Der 2. Vorsitzende, der 1. Kassierer und der 1. Schriftführer sind nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden in der genannten Reihenfolge zur Vertretung befugt.
    2. Spendenquittungen können von allen Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 26 BGB ausgestellt werden.
  5. Der Vorstand tagt bei Bedarf. Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden. Über die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse und die im Wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  6. Auslagen, die den Vorstandsmitgliedern bei der Durchführung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, werden durch die Vereinskasse ersetzt.
  7. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstands ist der verbleibende Vorstand berechtigt, bis zur nächsten, zum Zwecke der Neuwahl, anberaumten Mitgliederversammlung, jeweilige Nachfolger zu bestimmen oder aber andere Vorstandsmitglieder zusätzlich zu ihrem Aufgabengebiet mit der Funktion des ausgeschiedenen Mitglieds zu betrauen.
  8. Sind die Aufgaben des Vorstands vom Umfang her durch die Mitglieder des Vorstands ehrenamtlich nicht mehr zu leisten, ist der Vorstand berechtigt, durch Anstellung geeigneter Personen die Erfüllung der notwendigen Aufgaben zu gewährleisten. Diesen Personen kann der Vorstand auch aufgabenbezogene Zeichnungsrechte ( i.A. ) übertragen.
    Die hierfür anfallenden Kosten sind in dem Haushaltsplan enthalten und bei der Beschlussfassung zu berücksichtigen.

    Auswahl und Einstellung der Fachkräfte obliegt ausschließlich dem Vorstand.

§6 Der Beirat

  1. Der Beirat besteht aus mindestens 2, höchstens 6 Personen.
  2. Er hat die Aufgabe, den Vorstand bei wichtigen Entscheidungen zu beraten.

§7 Kassenprüfung

Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung, in der von den Kassenprüfern berichtet wird. Das Ergebnis ist zu protokollieren.

§8 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein „Elterninitiative krebskranker Kinder Koblenz e.V.“ mit Sitz in Koblenz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, soweit sie nicht in ihrer Person selbst die Voraussetzung für die Förderung im Sinne des Vereinszwecks erfüllen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die

    Deutsche Leukämie-Forschungshilfe
    Aktion für krebskranke Kinder e.V.
    Adenauerallee 134
    53113 Bonn

    die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Satzung herunterladen